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VwGH 19.01.1984, 82/15/0037

VwGH 19.01.1984, 82/15/0037

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssatz


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Normen
DSG 1978
GebG 1957 §12 Abs1 idF 1976/668
GebG 1957 §14 TP6 idF 1976/668
RS 1
Die Angabe mehrerer Verarbeitungszwecke in einer Registrierungseingabe gemäß dem Datenschutzgesetz bedeutet nicht die Kumulierung mehrerer Ansuchen in einer Eingabe gem § 12 Abs 1 GebG 1957.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Raschauer und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Großmann, Dr. Schubert und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Füszl, über die Beschwerde der A Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Y Rechtsanwalt in Z gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. GA 11-2035/81, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei brachte am beim Datenverarbeitungsregister des österreichischen Statistischen Zentralamtes in Wien einen Antrag auf Registrierung für Auftraggeber des privaten Bereiches gemäß § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes BGBl. Nr. 565/1978 ein. Dieser Antrag bestand aus einem sogenannten Mantelbogen, der die Grunddaten auswies, und drei Einlagebögen, die jeweils die einzelnen Verarbeitungszwecke anführten. Diese waren mit Lieferantenbuchhaltung, Kundenbuchhaltung und Buchhaltung bezeichnet. Zur Entrichtung der Eingabengebühr nach § 14 TP. 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, in der hier maßgeblichen Fassung (GebG), war auf dem Mantelbogen eine Bundesstempelmarke zu S 70,-- angebracht worden. Am wurde die beschwerdeführende Partei vom Datenverarbeitungsregister darauf hingewiesen, daß ein Gebührenmangel vorliege, weil die Gebühr für die Registrierung je Verarbeitung S 70,--, also insgesamt S 210,--, betrage und der Minderbetrag an Bundesstempelmarken von S 140,-- nachzureichen sei. Dieser Aufforderung kam die beschwerdeführende Partei nicht nach, sondern vertrat mit Schreiben vom die Ansicht, daß es sich um eine einheitliche Eingabe handle und die aus organisatorischen Gründen notwendige Unterteilung in Mantel- und Einlagebögen zu keiner Vervielfachung der Eingabengebühr führen könne.

Nach entsprechender Verständigung seitens des österreichischen Statistischen Zentralamtes forderte das zuständige Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern mit Bescheid vom S 140,-- an Eingabengebühren und den gleichen Betrag an Gebührenerhöhung, sohin insgesamt S 280,-- von der beschwerdeführenden Partei ein.

In der von der beschwerdeführenden Partei dagegen erhobenen Berufung wiederholte sie ihren Standpunkt, daß es sich vorliegendenfalls um eine Eingabe und nicht um eine Mehrheit von Ansuchen handle.

Diese Berufung wies vorerst das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, doch stellte die beschwerdeführende Partei den Antrag gemäß § 276 Abs. 1 BAO, die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst die Bestimmung des § 12 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 an und leitete daraus ab, daß dann, wenn von einer Person in einem und demselben Schriftstück mehrere Amtshandlungen begehrt würden, mehrere Ansuchen und eine mehrfache Gebührenpflicht vorlägen. Auch wenn es richtig sein möge, daß ein Antrag nach § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes als Einheit aufzufassen sei, hindere dies nichts daran, daß ein solcher Antrag mehrere Ansuchen enthalten könne. Dies betreffe insbesondere den Zweck der Verarbeitung, der jeweils einzeln und für sich beurteilt bzw. bearbeitet werden müsse. Die Eingabengebühr nach § 14 TP. 6 GebG vervielfache sich daher nach der Zahl der angegebenen Verarbeitungszwecke.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. In den Beschwerdeausführungen wird von der beschwerdeführenden Partei neuerlich die Ansicht vertreten, daß die Eingabe, mit der die Registrierung begehrt wird, einen einheitlichen Antrag enthalte. Wenn auch in den Anlagebögen die Begriffe „Lieferantenbuchhaltung“, „Kundenbuchhaltung“ und „Buchhaltung“ als Verarbeitungszweck angegeben worden seien, so sei dies insgesamt dem Oberbegriff “Finanzbuchhaltung“ zuzuordnen. Doch selbst unter der Annahme, das Begehren der beschwerdeführenden Partei würde zu mehreren Amtshandlungen führen, sei ein innerer Zusammenhang der Anträge gegeben, der eine mehrfache Gebührenpflicht ausschließe. Keiner der drei angegebenen Verarbeitungszwecke könne für sich und unabhängig von den anderen betrachtet werden.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Schicksal der vorliegenden Beschwerde hängt allein von der Entscheidung der Frage ab, ob, wie die belangte Behörde vermeint, der gegenständliche Registrierungsantrag mehrere Ansuchen enthielt, sodaß hinsichtlich der Vergebührung § 12 Abs. 1 GebG zur Anwendung zu kommen hat, oder ob die Registrierungseingabe eine einheitliche Eingabe darstellt, die nur einen einheitlichen Antrag beinhaltet, welche Ansicht von der beschwerdeführenden Partei vertreten wird. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift auf die zu § 12 Abs. 1 GebG ergangene neuere Rechtsprechung (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 81/1570038, und vom , Zl. 81/15/0050) sowie auf ein von einer ganz anderen Rechtsgrundlage (Bundes-Verwaltungsabgabenverordnung) ausgehendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 04/3553/80, verwiesen und sich damit im einzelnen kritisch auseinandergesetzt, obwohl, wie sie selbst erkannt hat, aus diesen Erkenntnissen für die gegenständliche Entscheidung nichts Wesentliches abgeleitet werden kann. Den beiden zu § 12 Abs. 1 GebG ergangenen, die bisherige Judikatur hiezu zusammenfassenden Erkenntnissen ist für den vorliegenden Fall nur der Grundsatz zu entnehmen, daß die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG den Zweck verfolgt, eine Umgehung der Gebührenpflicht durch subjektive Kumulierung von verschiedenen Anträgen in einer Eingabe zu verhindern und ist damit nur eine Bekräftigung des in der Rechtsordnung allgemein geltenden Grundsatzes, Gesetzesumgehungen hintanzuhalten bzw. für unwirksam zu erklären. In beiden den angeführten Erkenntnissen zugrunde liegenden Fällen hatte der jeweilige Antragsteller in einer Eingabe um mehrere Berechtigungen angesucht. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weshalb aus diesen Erkenntnissen für den vorliegenden Fall nicht mehr als der bereits angeführte Grundsatz gewonnen werden kann. Eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift ist daher nicht zielführend und konnte somit unterbleiben.

Das Ausmaß der Gebührenschuld kann daher nur allein aus dem von der beschwerdeführenden Partei. gestellten Antrag im Lichte des diesem Antrag zugrunde liegenden Datenschutzgesetzes (BGBl. Nr. 565/1978) und der damit zusammenhängenden Verordnung des Bundeskanzlers über das Datenverarbeitungsregister (DVR-VO, BGBl. Nr. 573/1979) bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß die beschwerdeführende Partei mit jener Eingabe, deren Vergebührung in Frage steht, einen Antrag auf Registrierung für Auftraggeber des privaten Bereiches gemäß § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes an das Datenverarbeitungsregister des österreichischen Statistischen Zentralamtes in Wien gestellt hat. Kein Streit besteht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insofern, daß es sich hiebei um eine Eingabe handelt, die gemäß § 14 TP. 6 Abs. 1 GebG der Gebührenpflicht unterliegt. Unterschiedliche Auffassung besteht jedoch darin, ob die beschwerdeführende Partei in dieser Eingabe mehrere Ansuchen gestellt hat und ob daher die Vergebührung der Eingabe gemäß § 12 Abs. 1 GebG zu erfolgen hatte. Die belangte Behörde leitet ihre Rechtsansicht, daß im vorliegenden Fall die Eingabe mit dem Antrag auf Registrierung mehrere Ansuchen enthalten hat - wie sie in ihrer Gegenschrift näher ausgeführt hat -, im wesentlichen aus der Bestimmung des § 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl.Nr. 573/79, über das. Datenverarbeitungsregister ab, mit der das Registrierungsverfahren geregelt ist, und glaubt, in der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 3 dieser Verordnung eine Unterstützung für ihre Ansicht zu finden. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Meinung der belangten Behörde nicht folgen. Zunächst ist der beschwerdeführenden Partei insofern beizupflichten, daß § 23 Abs. 1 DSG nur von einem Antrag auf Registrierung spricht, weshalb aus dieser Bestimmung nichts dafür abgeleitet werden kann, daß dann, wenn in dem als Einheit aufzufassenden Antrag auf Registrierung mehrere Verarbeitungszwecke angegeben werden, der Fall gegeben ist, daß in dem Antrag mehrere Ansuchen enthalten sind. Das dürfte auch die belangte Behörde bereits erkannt haben, da sie in ihrer Gegenschrift im Gegensatz zu der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht mehr primär aus § 23 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes, sondern aus den §§ 5 und 9 DVR-VO die Mehrheit der im Registrierungsantrag enthaltenen Ansuchen abzuleiten versucht. Abgesehen davon, daß die DVR-VO lediglich das Registrierungsverfahren regelt und aus den formalen Erfordernissen eines solchen. Verfahrens kein Schluß darauf zulässig ist, wie viele Ansuchen ein von ein- und derselben Person gestellter Antrag enthält, weil nicht die Verfahrensvorschriften, sondern nur die materiell-rechtliche Vorschrift darüber Auskunft gibt, was als ein Antrag mit einem Ansuchen zu werten ist, so können auch die aus den §§ 5 und 9 DVR-VO gezogenen Schlußfolgerungen nicht nachvollzogen werden.

In § 5 DVR-VO ist lediglich geregelt, in welcher Form die Registrierungseingaben vorzunehmen sind und daß auch alle Umstände, die den Inhalt bisheriger Registrierungseingaben unrichtig oder unvollständig machen, vom Registrierungspflichtigen dem Register umgehend zur Registrierung zu melden bzw. zu beantragen sind. Daß hiebei für jede Registrierungseingabe ein Mantelbogen und für jeden Verarbeitungszweck ein Einlagebogen auszufüllen ist, hat seinen Grund lediglich in der technischen Handhabung solcher Registrierungen, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, wie es die belangte Behörde versucht, daß jeder in einer Registrierungseingabe angegebene Verarbeitungszweck ein eigenes Ansuchen darstelle. Noch weniger ist aber aus der Bestimmung des § 9 DVR-VO für den Standpunkt der belangten Behörde zu gewinnen. Gerade der Umstand, daß unabhängig von den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 für jeden zur Registrierung vorgelegten Einlagebogen eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten ist, läßt klar die Absicht des Gesetzgebers erkennen, daß aus dieser Vorschrift kein Schluß auf die Höhe der für die Registrierungseingabe zu entrichtenden Eingabengebühr gezogen werden darf. Schließlich ist auch ein Vergleich des gegenständlichen Falles mit der dem Erkenntnis vom , Zl. 1414/55, zugrunde liegenden Rechtssache schon wegen des unterschiedlichen Sachverhaltes nicht möglich. Die in einer Eingabe begehrten mehreren Meldeauskünfte sind hinsichtlich der gebührenrechtlichen Behandlung schon deshalb nicht mit den gegenständlichen Registereingaben vergleichbar, weil das Meldegesetz selbst bestimmt, daß jede Meldeauskunft sich nur auf eine vom Einschreiter verschiedene Person bezieht, das Datenschutzgesetz hingegen nicht ausschließt, daß eine Registrierungseingabe mehrere Verarbeitungszwecke enthält. Mit dem Antrag auf Registrierung wird daher im Gegensatz zu dem Begehren um Erteilung mehrerer Meldeauskünfte lediglich um eine Amtshandlung, nämlich um die Registrierung, angesucht, wobei die angestrebte Registrierung bei Vorliegen, einer Mehrheit der Verarbeitungszwecke umfänglich zur Folge hat, daß die Verarbeitung der Daten in unterschiedlicher bzw. einfacher Weise zu erfolgen hat. In gebührenrechtlicher Hinsicht bedeutet dies, daß im vorliegenden Fall die Bestimmung des § 12 Abs. 1 GebG deshalb nicht zum Tragen kommt, weil nur eine Eingabe mit einem Ansuchen vorliegt.

Da der angefochtene Bescheid dieser Rechtslage nicht entspricht, war er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Da der angefochtene Bescheid nur in einer Ausfertigung vorzulegen war (vgl. § 28 Abs. 5 VwGG 1965), besteht für die weiteren Ausfertigungen kein Anspruch auf Ersatz der Beilagengebühr.

Wien,

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Normen
DSG 1978
GebG 1957 §12 Abs1 idF 1976/668
GebG 1957 §14 TP6 idF 1976/668
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982150037.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-60265