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VwGH 19.05.1983, 82/15/0035

VwGH 19.05.1983, 82/15/0035

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Ausführungen zur Tätigkeit als Schriftsteller.
Normen
RS 2
Unter der Tätigkeit als Wissenschaftler ist die Entfaltung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zu verstehen. Dazu gehören jedenfalls die wissenschaftliche Forschung und die wissenschafliche Lehre, aber auch die praktische Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse, wenn sie das Merkmal der Wissenschaftlichkeit aufweist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1029/74 E VwSlg 4826 F/1975; RS 1
Norm
RS 3
Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung ansehen wird können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus. Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1106/70 E VwSlg 4427 F/1972 RS 2
Norm
RS 4
Die wissenschaftliche Tätigkeit beschränkt sich nicht auf die Grundlagenforschung, sondern dient auch der Lösung von Fragen des täglichen Lebens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1106/70 E VwSlg 4427 F/1972 RS 3
Norm
RS 5
Von einer wissenschaftlichen Tätigkeit iS wissenschaftlicher Lehre kann nur bei einer Lehrtätigkeit gesprochen werden, die gleich Vorlesungen an Hochschulen oder gleich Vorträgen vor einem an wissenschaftlicher Darstellung von Problemen interessierten Hörerkreis (zB Ärzte - oder Juristenkongreß) über eine bloße Prüfungsvorbereitung hinaus Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung des von den betreffendem Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet (Hinweis E , 667/76).
Norm
RS 6
Die Lösung von durch Seminarteilnehmern aktuell aufgeworfenen Problemen durch einen Wissenschaftler ist vom Standpunkt der Wissenschaft nicht geringer einzustufen als die bloße Darlehung im Wissenschaftszweig des Vortragenden schon erarbeiteter Erkenntnisse durch denselben Wissenschaftler.
Norm
RS 7
Die Wissenschaft dient auch der Lösung praktischer Probleme. Anders läge der Fall, wenn von der Wissenschaft erarbeitete Erkenntnisse BLOß praktisch verwertet würden, ohne daß dies ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes diente (Hinweis E , 82/14/0215).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150035.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-60264