VwGH 23.06.1983, 82/15/0026
VwGH 23.06.1983, 82/15/0026
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG 1972 ist auch dann anwendbar, wenn die Abrechnung zwischen Geschäftspartnern mittels Gutschrift erfolgt. |
Normen | |
RS 2 | Eine "Rechnung" iSd § 11 Abs 12 und Abs 14 UStG 1972 liegt im Hinblick darauf, daß danach die Unrichtigkeit bzw Unzulässigkeit des Umsatzsteuerausweises Tatbestandsmerkmal ist, auch dann vor, wenn die in formal ordnungsmäßigen Gutschriften bekundeten Fakten mit dem tatsächlichen Geschehen nicht übereinstimmen, also Umsätze überhaupt nicht oder nicht in der abgerechneten Höhe wirklich getätigt werden. |
Normen | |
RS 3 | Der Beschwerdeführer hat in den Streitjahren durch Unterschriftsleistung auf Provisionsabrechnungen zu den ihm erteilten Gutschriften seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, ein später erfolgter "Widerspruch" ist daher unbeachtlich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982150026.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60260