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VwGH 31.05.1983, 82/14/0343

VwGH 31.05.1983, 82/14/0343

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem personellen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, kann nicht durch Nachsicht nach § 236 Abs 1 BAO behoben werden. Ob das betreffende Gesetz (hier: "AtomsperrG BGBl 676/1978) ein Abgabengesetz ist oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Teil der Rechtsunterworfenen, bei dem der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ein größerer oder kleinerer ist. Es müßte vielmehr, um "Unbilligkeit der Einhebung nach der Lage des Falles" herzustellen, zu den unmittelbaren Folgen einer

gesetzgeberischen Maßnahme in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen Elemente treten, aus denen sich ein wirtschaftliches Mißverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt

(Stoll, Handbuch 1980, S 583 f).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0197 E VwSlg 5763 F/1983 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140343.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60252