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VwGH 20.09.1983, 82/14/0341

VwGH 20.09.1983, 82/14/0341

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Auch das Neuhervorkommen von Tatsachen (Beweismitteln), die nur relativ geringfügige steuerliche Auswirkungen haben, rechtfertigt eine amtswegige Wiederaufnahme (Hinweis E , 500/73, 585/73, VwSlg 4605 F/1973). Das gilt auch, wenn im wiederaufgenommenen Verfahren gegenüber dem bisherigen Verfahren eine andere rechtliche Beurteilung in mit den Wiederaufnahmsgründen nicht zusammenhängenden Punkten erfolgt, die sich gegenüber dem Abgabepflichtigen erheblich nachteilig auswirkt.
Norm
RS 2
Bei Erlassung einer Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Abgabenbehörde auf Grund des § 307 Abs 2 BAO an die im Erstbescheid objektiv (auch stillschweigend) zum Ausdruck gebrachte Rechtsauslegung nur dann gebunden, wenn der VfGH, der VwGH oder der BM für Finanzen in einer allgemeinen Weisung zwischen der Erlassung des Erstbescheides und der neuen Sachentscheidung ihre Rechtsauslegung geändert haben. Wird eine Rechtsansicht vom VwGH erstmalig vertreten, so kommt die einschränkende Vorschrift des § 307 Abs 2 BAO für eine in einem wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung nicht zur Anwendung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3030/79 E VS VwSlg 5536 F/1980 RS 1
Normen
RS 3
Durch die Weglassung der Worte "Geschäfts-Firmenwert" aus dem Klammerausdruck des § 6 Z 2 hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, daß es sich beim Geschäftswert oder Firmenwert wirtschaftlich gesehen auch um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handeln kann. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß der Geschäftswert oder Firmenwert ab 1973 STETS ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt. Die Klärung der Frage, ob er ein abnutzbares oder ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut darstellt, wurde den Tatsachenfeststellungen im Einzelfall überlassen. Ist der Geschäftswert oder Firmenwert ausschließlich im Standort des Betriebes begründet, stellt er kein abnutzbares Wirtschaftsgut dar.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1270/76 E VwSlg 5010 F/1976; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5808 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140341.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-60251