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VwGH 07.06.1983, 82/14/0323

VwGH 07.06.1983, 82/14/0323

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Darbietung bloßer Unterhaltungsmusik durch selbständig Tätige ist in der Regel gewerbliche Tätigkeit. Als freiberufliche Tätigkeit ist sie nur zu werten, wenn

1) die Darbietung, wenn auch im Rahmen von Unterhaltungsveranstaltungen durch einen in seinem Fach anerkannten Künstler, und

2) als Kunstmusik um der Kunst willen und nicht - wie bei Tanzveranstaltungen, Kirtagen, auf Ausstellungen, bei Weinmessen, beim Heurigen etc - um der Stimmung willen geboten wird (Hinweis E , 83/14/0018).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140323.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60247