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VwGH 04.10.1983, 82/14/0315

VwGH 04.10.1983, 82/14/0315

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BAO §303 Abs1;
EStG 1972 §41 Abs2;
RS 1
Eine Verlustveranlagung setzt einen rechtzeitigen Antrag des Steuerpflichtigen voraus, es sei denn, daß es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt.
Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 2
Ein Erkenntnis des VwGH stellt grundsätzlich keine neue Tatsache dar, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.
Norm
BAO §307 Abs1;
RS 3
Eine Verbindung von Wiederaufnahme und Sachentscheidung ist nur dann denkbar, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird.

Entscheidungstext

Beachte

Siehe:

1289/79 E VwSlg 5572 F/1981

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Simon, Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Sperlich, über die Beschwerden des JB in M, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat) vom , Zl. 74-GA 3-BK-DWe/1982, betreffend Antrag auf Durchführung von Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1975 bis 1978, sowie vom , Zl. 137-GA 3-BK-DWe/1982, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über die Einkommensteuer für 1975 bis 1978, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen:

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.) Der Beschwerdeführer hatte als Dienstnehmer eines Schierzeugers diesem Schier entwendet und auf eigene Rechnung verkauft. Die Abgabenbehörden und diesen folgend der Verwaltungsgerichtshof werteten die daraus in den Jahren 1972 bis 1974 erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb und sprachen aus, daß Ersatzleistungen an den Geschädigten aufgrund der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschußrechnung erst im Jahre der Verausgabung als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden könnten (Erkenntnis vom , Zlen. 14/1289, 1326, 1327 und 1328/79).

Am langte beim Finanzamt folgende, mit datierte Eingabe ein:

"An das Finanzamt

5700 Zell am See

Betr.: St. Nr.XXX BJ

VwGH-Erkenntnis Zl. 14/1289, 1326-1328/79 v. ,

eingelangt am

betr. der endgültigen U, E und GW BB 1972, 1973 und 1974 vom

November 1978

Rücksprache mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle am , daß auf Grund des o.a. VwGH-Erkenntnis Verlustveranlagungen für die Jahre 1975 bis 1980, mit Ausnahme 1976, beantragt werden.

Antrag auf Durchführung der Verlustveranlagung 1975 bis 1980 mit Ausnahme 1976 gem. § 41 EStG.

Nach dem o.a. VwGH-Erkenntnis sind die dem Pflichtigen mit Urteil des Landesgericht Salzburg vom auferlegten Wiedergutmachungsleistungen an den dem Strafverfahren als Privatbeteiligter beigetretenen seinerzeitigen Arbeitgeber, die Firma N, im Jahre der Verausgabung Betriebsausgaben aus Gewerbebetrieb. Das gleiche gilt auch für die mit den o. a. endgültigen Steuerbescheiden 1971 bis 1974 vorgeschriebenen Betriebssteuern. Die in den Jahren 1975 bis 1980 geleisteten Acontozahlungen wurden im Verhältnis der vorgeschriebenen Einkommensteuer zu den Betriebssteuern in den betr. Jahren der geleisteten Acontozahlungen geltend gemacht.

Eine Festsetzungsverjährung hinsichtlich des Jahres 1975 ist nicht gegeben, weil die Verlustveranlagung auf Grund des o.a. VwGH-Erkenntnis unverzüglich beantragt worden ist.

Mit der Bitte um aufrechte Erledigung.

Beilagen

Einkommensteuererklärungen 1975, 1977, 1978, 1979 und 1980

DU/MA"

Das Finanzamt wertete die Eingabe des Beschwerdeführers vom als Antrag auf Durchführung einer "Verlustveranlagung" und wies diesen für die Jahre 1975 bis 1978 (Streitjahre) mit Bescheid vom wegen Versäumung der Antragsfrist des § 41 Abs. 2 EStG 1972 ab.

Der Beschwerdeführer brachte hierauf einen Schriftsatz vom ein, der als "Berufung (gleichzeitig Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO)" bezeichnet ist. Darin legte der Beschwerdeführer dar, nach dem vorletzten Satz des § 41 Abs. 2 EStG 1972 sei eine Veranlagung vorzunehmen, wenn sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens ergebe, daß die Voraussetzungen der Z. 2 bis 4 der Gesetzesstelle vorliegen. Anläßlich einer Rücksprache mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle am hätte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers ausdrücklich darauf hingewiesen, daß im Beschwerdefall eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO aufgrund des am eingelangten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes (vom ) durzuführen wäre. Sei doch erst aufgrund dieses Erkenntnisses aufgekommen, daß die vorgeschriebenen Steuern aus der Malversation des Beschwerdeführers rechtens seien, auf der anderen Seite aber im Jahre der Verausgabung Betriebsausgaben aus dem seinerzeitigen Gewerbebetrieb darstellten. Aufgrund der Rücksprache sei der innerhalb der Dreimonatsfrist (§ 303 Abs. 2 BAO) gestellte Antrag auf Durchführung der Verlustveranlagung auch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu werten.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung

und begründete diese damit, daß das Erkenntnis des

Verwaltungsgerichtshofes vom lediglich die

vorangegangenen Entscheidungen der Abgabenbehörden bestätigt habe

und daher von einem Hervorkommen neuer Tatsachen nicht gesprochen

werden könne. Es komme daher nicht der vorletzte (= der dritte),

sondern der drittletzte (= zweite) Satz des § 41 Abs. 2 EStG 1972

zum Zug.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz machte der Beschwerdeführer nochmals geltend, der Antrag auf "Verlustveranlagung" enthalte schlüssig - insbesondere im Hinblick auf die erwähnte Rücksprache vom - einen Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, weil erst aufgrund besagten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes die Tatsache aufgekommen sei, daß die Versilberung der entwendeten Schier an nahe Verwandte und Bekannte für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und damit als steuerpflichtig anzusehen gewesen sei. Diese Beteiligung wäre bei der gegebenen Sachlage selbst für einen Fachmann nicht zu erkennen gewesen.

Die Frage sei nicht schon durch die Entscheidungen der Abgabenbehörden, sondern erst durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausjudiziert worden. Es hätten daher erst nach Einlangen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes und Klarstellung der Sachfrage die Verlustveranlagung "implicite der Wiederaufnahme des Verfahrens" innerhalb der Dreimonatsfrist des § 303 Abs. 2 BAO beantragt werden können. Die beantragte Verlustveranlagung "implicite Wiederaufnahme" wäre daher durchzuführen.

Die belangte Behörde gab der Berufung des Beschwerdeführers vom  mit dem erstangefochtenen Bescheid keine Folge. Nach Darstellung der Rechtslage führte die belangte Behörde aus, der Antrag auf "Verlustveranlagung" könne bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Es stehe aber fest, daß der Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung von "Verlustveranlagungen" für die Kalenderjahre 1975 bis 1978 erst am , also verspätet gestellt habe. Nur darüber könne der angefochtene Bescheid absprechen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß mit dem am eingebrachten Antrag ein Wiederaufnahmsantrag gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO verbunden gewesen sei, wäre nämlich entgegenzuhalten, daß ein solcher Antrag ausdrücklich schriftlich oder telegraphisch gestellt hätte werden müssen. Einen Wiederaufnahmsantrag habe der Beschwerdeführer erst in der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf "Verlustveranlagung" für 1975 bis 1978 gestellt. Über diesen Antrag habe das Finanzamt noch nicht abgesprochen. Der Antrag wäre, sollte er aufrecht erhalten werden, nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten eingebracht worden. Zudem seien durch das Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom keine neuen Tatsachen hervorgekommen, vielmehr nur die Entscheidungen der Abgabenbehörden bestätigt worden. Für die "Verlustveranlagung" der Jahre 1975 bis 1978 lägen die Voraussetzungen jedenfalls nicht vor, da der Antrag auf Durchführung verspätet eingebracht worden sei.

Gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet sich die unter der Zl. 82/14/0315 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

2.) Am richtete das Finanzamt an den Beschwerdeführer die Anfrage, ob er den in der Berufung vom gestellten Wiederaufnahmsantrag aufrecht erhalte. Der Beschwerdeführer bejahte diese Frage in einer Stellungnahme vom  mit dem Hinweis, daß ein Wiederaufnahmsantrag nicht formgebunden sei und lediglich das Parteienbegehren erkennen lassen müsse. Aus dem Aktenvermerk des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers über die Rücksprache mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle des Finanzamtes am sei ersichtlich, daß sich der steuerliche Vertreter zur Fristenwahrung der zur Durchführung der Verlustveranlagung 1975 einzubringenden Erklärungen mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle in Verbindung gesetzt hätte. Im Zusammenhang damit sei unter dem Datum die Ausstellung eines Kontoauszuges ab beantragt worden, weil die Feststellung der in den betreffenden Jahren bezahlten Betriebssteuern zur Erstellung der Einkommensteuererklärungen erforderlich gewesen sei. Die Erklärungen mit dem Antrag auf Durchführung der "Verlustveranlagung" seien am eingebracht worden, sodaß das Parteienbegehren unmißverständlich zum Ausdruck gebracht worden und dem Antrag auf Verlustveranlagung "implicite Wiederaufnahme" stattzugeben sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Wiederaufnahmsantrag des Beschwerdeführers ab. Ein solcher Antrag wäre nämlich innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmsgrundes schriftlich oder telegraphisch (§ 85 Abs. 1 BAO) einzubringen. Da das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom dem Beschwerdeführer bereits am zugegangen sei, wäre der erst im Schriftsatz vom gestellte Wiederaufnahmsantrag verspätet.

Der Beschwerdeführer erhob auch gegen diesen Bescheid Berufung (vom ) und bezog sich dabei im wesentlichen auf seine Stellungnahme vom .

Das Finanzamt traf über die Berufung vom ebenfalls eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte in ihr begründend dar, ein Wiederaufnahmsantrag sei zwar nicht an besondere Ausdrucksweisen, nach § 85 BAO aber doch an die Schriftform gebunden. Erst der nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist erhobenen Berufung vom lasse sich ein Wiederaufnahmsantrag entnehmen.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung vom durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Beschwerdeführer ins Treffen, bereits die Rücksprache mit dem Leiter der Veranlagungsleitstelle am , jedenfalls aber die mit Schriftsatz vom beantragte Durchführung der Verlustveranlagung für die Jahre 1975 bis 1980 (mit Ausnahme 1976) innerhalb der Dreimonatsfrist nach Einlangen des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses vom am samt den gleichzeitig abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1975 bis 1980 (ausschließlich 1976) seien meritorisch als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen, überdies bedeute es einen Verfahrensmangel, daß primär über die Verlustveranlagung und erst sekundär über die Wiederaufnahme des Verfahrens entschieden worden sei, weil richtigerweise über beide Anträge gleichzeitig zu entscheiden gewesen wäre.

Auch der zweitangefochtene Bescheid traf eine abweisende Berufungsentscheidung, und zwar zum einen, weil der Beschwerdeführer die Frist des § 303 Abs. 2 BAO nicht gewahrt habe; denn es sei unbestritten, daß das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom am 13. Juli desselben Jahres beim Beschwerdeführer eingetroffen sei. Weiters stehe fest, daß in der am eingebrachten Eingabe des Beschwerdeführers kein Antrag gestellt worden wäre, der ein Parteienbegehren auf Wiederaufnahme erkennen lasse. Dies sei erst bei der Berufung vom der Fall. Zudem seien durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom keine neuen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO hervorgekommen, da das Erkenntnis nur die vorausgehenden Entscheidungen der Abgabenbehörden bestätigt habe.

Die unter Zl. 82/14/0060 protokollierte Beschwerde macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des zweitangefochtenen Bescheides und dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbundenen Beschwerden erwogen:

Sind im Einkommen Einkünfte enthalten, von denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorzunehmen ist, so wird der Steuerpflichtige gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1972 zur Einkommensteuer nur veranlagt, wenn die Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, oder kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte die im Gesetz genannten Veranlagungsgrenzen übersteigen. Sind die Veranlagungsgrenzen des Abs. 1 nicht erreicht, so findet nach Abs. 2 der Gesetzesstelle eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen statt, wenn … 2.) die Summe der Einkünfte, von denen ein Steuerabzug nicht vorzunehmen ist, einen Verlust ergeben hat …

Der Antrag kann nach dem zweiten Satz des § 41 Abs. 2 EStG 1972 bis zum Ende des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres gestellt werden. Ergibt sich im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens, daß die Voraussetzungen der Z. 2 ... vorliegen, so ist nach dem dritten (vorletzten) Satz derselben Gesetzesstelle eine Veranlagung vorzunehmen.

Zweiter und dritter Satz des § 41 Abs. 2 EStG 1972 besagen aus der Sicht des Beschwerdefalles, daß eine "Verlustveranlagung" einen rechtzeitigen Antrag des Steuerpflichtigen voraussetzt, es sei denn, daß es zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens kommt; in diesem Fall ist die "Verlustveranlagung" auch ohne rechtzeitigen Antrag im Sinne des zweiten Satzes der Gesetzesstelle vorzunehmen.

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist nach § 303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

§ 307 Abs. 1 BAO zufolge ist mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden.

Für den Beschwerdefall ergibt sich aufgrund dieser Rechtslage folgendes:

1.) Die oben wörtlich wiedergegebene Eingabe des Beschwerdeführers vom enthielt jedenfalls auch einen Antrag auf Durchführung einer "Verlustveranlagung" im Sinne des § 41 Abs. 2 zweiter Satz EStG 1972. Dafür, daß die belangte Behörde diese Eingabe als Antrag auf "Verlustveranlagung" zu behandeln hatte und in ihr jedenfalls nicht nur einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sehen durfte, spricht das unmißverständlich formulierte Begehren "auf Durchführung der Verlustveranlagung 1975 bis 1980 mit Ausnahme 1976 gemäß § 41 EStG".

Die Abgabenbehörden hatten sohin aufgrund der Eingabe vom in jedem Fall über einen Antrag auf "Verlustveranlagung" abzusprechen. Der Abspruch, der Antrag sei bezüglich der Streitjahre 1975 bis 1978 verspätet, entspricht unbestrittenermaßen dem Gesetz.

Der Beschwerdeführer rügt in der zur Zl. 82/14/0315 protokollierten Beschwerde, die Berufungsbehörde dürfe über einen Sachbescheid nicht entscheiden, ohne gleichzeitig über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme zu befinden, und bezieht sich dabei auf § 307 Abs. 1 BAO sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 15/1518/79. Dabei verkennt der Beschwerdeführer aber, daß - von weitergehenden Erwägungen abgesehen - die Verbindung der Entscheidung über die Wiederaufnahme mit der Sachentscheidung nach der von ihm zitierten Gesetzesstelle nur vorgesehen ist, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligt oder verfügt wird. Wenn ein Verfahren wiederaufgenommen wird, dann soll auch gleich die neue Sachentscheidung ergehen. Im Beschwerdefall haben aber die Abgabenbehörden eine Wiederaufnahme des Verfahrens verweigert. Sie hatten darüber abzusprechen (siehe unten Pkt. 2) und überdies mit einem gesonderten Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Verlustveranlagung zu erledigen.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 15/1518/79 bringt im Sinne der dort zitierten Vorjudikatur zum Ausdruck, daß die Berufungsbehörde nach verfügter Wiederaufnahme über eine Berufung gegen die Wiederaufnahme und die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassene neue Sachentscheidung in einem zu befinden hat; aus dem Erkenntnis ist für den Beschwerdeführer mangels verfügter Wiederaufnahme nichts zu gewinnen.

2.) Die Frage, ob die Eingabe vom auch - schon - einen Wiederaufnahmsantrag enthält oder ob die Wiederaufnahme des Verfahrens erst mit der Berufung vom beantragt wurde, kann auf sich beruhen, weil die Wiederaufnahme des Verfahrens in jedem Fall zurecht versagt wurde. Bildet doch das (Vorjahre betreffende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Tatsachen im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nämlich ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften, nicht aber ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, das wie das Erkenntnis vom (lediglich) eine rechtliche Würdigung von Sachverhaltselementen (eines früheren Verfahrens) vornimmt (siehe auch Reeger-Stoll, BAO-Kommentar, Anm. 14 zu § 303, weiters Stoll, BAO-Handbuch, Seite 723 und die dort jeweils wiedergegebene Rechtsprechung sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/50). Da das Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom keine neue Tatsache darstellt, hätten die Abgabenbehörden auch dann zu keiner Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens kommen können, wenn sie das Verfahren nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers geführt hätten; seine Verfahrensrügen gehen daher ins Leere.

Abschließend sei noch bemerkt, daß der Beschwerdeführer die umstrittenen "Verlustveranlagungen" herbeiführen hätte können, wenn er diese (rechtzeitig) beantragt hätte, ohne das Ergebnis des mit dem hg. Erkenntnis vom entschiedenen Rechtsstreites abzuwarten. Solche Anträge hätten keine Aufgabe des Rechtsstandpunktes des Beschwerdeführers in dem frühere Jahre betreffenden Rechtsstreit bedeutet. Dessen ungeachtet ist dem Beschwerdeführer aber einzuräumen, daß er völlige Sicherheit über die Rechtslage doch erst durch das Vorerkenntnis vom erhalten hat. Dieser Umstand wird bei einem allenfalls gestellten Ansuchen nach § 236 Abs. 2 BAO nicht unberücksichtigt bleiben können.

Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen vermochte. Seine Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 und der Verordnung des Bundeskanzlers vom , BGBl. Nr. 221. Wien, am

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BAO §303 Abs1 litb;
BAO §303 Abs1;
BAO §307 Abs1;
EStG 1972 §41 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140315.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-60243