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VwGH 30.04.1985, 82/14/0312

VwGH 30.04.1985, 82/14/0312

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §24 Abs3;
RS 1
Schränkt ein Steuerpflichtiger seine betriebliche Tätigkeit in einer Weise ein, daß ihr im Vergleich zur bisher ausgeübten Tätigkeit praktisch keine Bedeutung mehr beizumessen ist, und kann auch nicht erwartet werden, daß die bisherige Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wiederum aufgenommen wird, so liegt eine Betriebsaufgabe vor.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Die Errichtungskosten einer Stützmauer zum Schutze der Gemeindestraße, die einem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Eigenheimerrichter erwachsen, stellen eine Vermögensumschichtung dar (ebenso wie die Errichtungskosten des Eigenheimes selbst) und können daher nicht als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden (Hinweis E , 1815/78, E , 735/79).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Nach der Rechtsprechung des VwGH führen Aufwendungen unter anderem dann nicht zu außergewöhnlichen Belastungen gemäß § 34 EStG 1972, wenn sie als Vermögensumschichtung zu beurteilen sind (Hinweis E , 82/13/0107).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1982140312.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60242