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VwGH 04.10.1983, 82/14/0304

VwGH 04.10.1983, 82/14/0304

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung ansehen wird können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus. Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen muß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1106/70 E VwSlg 4427 F/1972 RS 2
Norm
RS 2
Die Abhaltung "innerbetrieblicher Seminare" für bestimmte Klienten und die Erstattung schriftlicher Gutachten über Beschäftigte oder Stellenwerber gehört zur Haupttätigkeit eines "Betriebspsychologen", die daraus erzielten Einkünfte sind nicht "Nebeneinkünfte" iSd § 38 Abs 4 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0215 E RS 2
Norm
RS 3
Angewandte Wissenschaft wird erst zu einer wissenschaftlichen Tätigkeit, wenn grundsätzliche Fragen oder konkrete Vorgänge methodisch nach streng objektiven und sachlichen Gesichtspunkten in ihren Ursachen erforscht, begründet und in einen Verständniszusammenhang gebracht werden, wozu auch

gehört, daß die Tätigkeit von der Methodik her nachprüfbar und nachvollziehbar ist.
Norm
RS 4
Die graphologische Tätigkeit des Bfr wäre nur dann einer freiberuflichen Tätigkeit im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972 ähnlich, wenn sie einer der dort im einzelnen aufgezählten Berufstätigkeiten unmittelbar ähnlich wäre (Hinweis E , 3057/79).
Norm
RS 5
Wissenschaftlich ist eine Tätigkeit nicht bereits dann, wenn sie auf Erkenntnissen einer Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich wissenschaftlicher "Methoden" bedient, sondern erst, wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, und/oder der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere zum Zweck der Erweiterung ihres Wissenstandes dient; es ist für die Wissenschaft charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt (Hinweis E , 82/14/0215).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5815 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140304.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60240

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