VwGH 01.03.1983, 82/14/0303
VwGH 01.03.1983, 82/14/0303
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Mittel, die eine juristische Person des PRIVATEN RECHTS ausgibt, sind auch dann nicht als öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Z 5 EStG 1972 anzusehen, wenn die juristische Person mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut ist. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß die juristische Person allfällige Gebarungsüberschüsse an eine Gebietskörperschaft abzuführen hat. Mittel der ÖSTERREICHISCHEN NATIONALBANK sind daher KEINE öffentlichen Mittel. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140303.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60239