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VwGH 03.05.1983, 82/14/0279

VwGH 03.05.1983, 82/14/0279

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 1
Wird eine Reise eines Facharztes zu einem Kongreß im Sinne des E vom , 1608/76, VwSlg 5042 F/1976, im Rahmen eines sogenannten Mischprogrammes durchgeführt, so sind die GESAMTEN Reisekosten nicht abzugsfähig. (Das gilt auch für die Tagesaufwendungen und Nächtigungsaufwendungen für jene Tage, in denen der eigentliche Kongreß stattfindet und auch für die Kosten der Kongreßkarte)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2749/77 E RS 1
Normen
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 2
Kosten einer Auslandsreise eines Steuerpflichtigen sind grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung iS des § 20 Abs 1 Z 2 EStG 1972, es sei denn, es liegen die folgenden in mehrjähriger Rechtsprechung vom Gerichtshof erarbeiteten Voraussetzungen für eine Anerkennung als Betriebsausgabe vor:

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen läßt (Hinweis auf E , 692/68 ua).

2. Die Reise muß nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Unternehmen gestatten (Hinweis auf E , 1360/62, VwSlg 2781 F/1963).

3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, daß sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren (Hinweis auf E , 425/70).

4. Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch gehört der NUR zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu den anzuerkennenden Betriebsausgaben (Hinweis auf E , 425/70). Für die Frage, ob Aufwendungen für eine Studienreise Betriebsausgaben sind, kommt es keineswegs darauf an, ob die Reise vom Unternehmer selbst oder in seinem Auftrag von einem Angestellten ausgeführt wird. Daß die Angemessenheit im Vergleich mit üblichen Arbeitsverhältnissen familienfremder Beschäftigter zu überprüfen ist, gilt als allgemeiner Grundsatz für alle Ausgaben, die ein Betriebsinhaber im Zusammenhang mit bei ihm beschäftigten Familienangehörigen macht (Hinweis auf E , 992/62).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1608/76 E VwSlg 5024 F/1976 RS 1
Norm
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
RS 3
Bei Studienreisen mit Mischprogramm kommt eine Berücksichtigung von Reisekosten einschließlich Aufenthaltskosten nicht in Frage, auch nicht jener Kosten, die anteilig auf einen ausschließlich beruflichen Zwecken gewidmeten Reiseabschnitt entfallen (Hinweis auf E , 2095/71 und vom , 2749/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140279.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60233