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VwGH 11.02.1983, 82/14/0255

VwGH 11.02.1983, 82/14/0255

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Das aus Art 126 b Abs 5 B-VG zu erschließende Gebot der Sparsamkeit für alle Bereiche der staatlichen Verwaltung (auch jene, wo § 39 Abs 2 AVG 1950 nicht gilt), hat allgemeinprogrammatischen Charakter und gewährt Parteien eines bestimmen Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht auf bestimmte Verfahrensschritte.
Norm
BAO §184 Abs1;
RS 2
Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf der ohne Verstoß gegen Denkgesetze berechtigten Annahme, bei mangelhaften Aufzeichnungen wären nicht nur nachgewiesenermaßen nichtverbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60228