VwGH 11.02.1983, 82/14/0255
VwGH 11.02.1983, 82/14/0255
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Das aus Art 126 b Abs 5 B-VG zu erschließende Gebot der Sparsamkeit für alle Bereiche der staatlichen Verwaltung (auch jene, wo § 39 Abs 2 AVG 1950 nicht gilt), hat allgemeinprogrammatischen Charakter und gewährt Parteien eines bestimmen Verwaltungsverfahrens kein subjektives Recht auf bestimmte Verfahrensschritte. |
Norm | BAO §184 Abs1; |
RS 2 | Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. Sie beruht auf der ohne Verstoß gegen Denkgesetze berechtigten Annahme, bei mangelhaften Aufzeichnungen wären nicht nur nachgewiesenermaßen nichtverbuchte Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet worden. Die Höhe des jeweiligen Sicherheitszuschlages hängt davon ab, in welchem Ausmaß sich die eben angeführte allgemeine Annahme in einem konkreten Fall aufdrängt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140255.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-60228