VwGH 20.09.1983, 82/14/0247
VwGH 20.09.1983, 82/14/0247
Rechtssätze
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Norm | BewG 1955 §64 Abs2; |
RS 1 | In § 64 Abs 2 Z 2 BewG idF des Bundesgesetzes BGBl 172/1971 und vor dem AbgabenÄG 1982, BGBl 570, muß es anstelle von "Feststellungszeitraum" richtig "Feststellungszeitpunkt" heißen. |
Normen | BewG 1955 §77 Abs1 Z1; VermStG §4 Abs1; |
RS 2 | Ausführungen darüber, daß bei einem Übergang von der Einnahmen-Ausgabenrechnung auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 mit Beginn des Kalenderjahres 1980 die auf den Übergangsgewinn entfallende Einkommensteuer bei der Veranlagung der Vermögensteuer (Ermittlung des Gesamtvermögens) zum noch nicht als Schuld berücksichtigt werden kann . |
Norm | BAO §4; |
RS 3 | § 4 BAO findet sich zwar in einem VerfahrensG, doch trifft diese Bestimmung keine verfahrensrechtlichen Ausführungen, sondern enthält materielles Recht. |
Normen | |
RS 4 | Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (§§ 76 ff BewG) tritt an die Stelle des "Feststellungszeitpunktes" jener "Veranlagungszeitpunkt" iSd §§ 12 - 14 VermStG, auf den das steuerpflichtige Vermögen zu ermitteln ist (Hinweis E , 3147/55 VwSlg 1745 F/1957). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140247.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-60224