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VwGH 20.09.1983, 82/14/0247

VwGH 20.09.1983, 82/14/0247

Rechtssätze


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Norm
BewG 1955 §64 Abs2;
RS 1
In § 64 Abs 2 Z 2 BewG idF des Bundesgesetzes BGBl 172/1971 und vor dem AbgabenÄG 1982, BGBl 570, muß es anstelle von "Feststellungszeitraum" richtig "Feststellungszeitpunkt" heißen.
Normen
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
VermStG §4 Abs1;
RS 2
Ausführungen darüber, daß bei einem Übergang von der Einnahmen-Ausgabenrechnung auf den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs 1 EStG 1972 mit Beginn des Kalenderjahres 1980 die auf den Übergangsgewinn entfallende Einkommensteuer bei der Veranlagung der Vermögensteuer (Ermittlung des Gesamtvermögens) zum noch nicht als Schuld berücksichtigt werden kann .
Norm
BAO §4;
RS 3
§ 4 BAO findet sich zwar in einem VerfahrensG, doch trifft diese Bestimmung keine verfahrensrechtlichen Ausführungen, sondern enthält materielles Recht.
Normen
BewG 1955 §64 Abs2;
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
VermStG §12;
VermStG §13;
VermStG §14;
RS 4
Bei der Ermittlung des Gesamtvermögens (§§ 76 ff BewG) tritt an die Stelle des "Feststellungszeitpunktes" jener "Veranlagungszeitpunkt" iSd §§ 12 - 14 VermStG, auf den das steuerpflichtige Vermögen zu ermitteln ist (Hinweis E , 3147/55 VwSlg 1745 F/1957).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140247.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-60224