VwGH 01.03.1983, 82/14/0222
VwGH 01.03.1983, 82/14/0222
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Stehen zwei ANEINANDERGRENZENDE Bauwerke mit je einer Wohnung auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), gehören die Bauwerke und die Grundstücke verschiedenen Eigentümern und sind die Wohnungen nicht miteinander verbunden, so handelt es sich bei den zwei Bauwerken um zwei verschiedene Eigenheime. Ein gemeinsamer Keller und der Umstand, daß von jeder Wohnung je eine Tür zu einem gemeinsamen Kellerabgang führt, ist dieser Beurteilung nicht abträglich. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140222.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-60215