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VwGH 01.03.1983, 82/14/0222

VwGH 01.03.1983, 82/14/0222

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Stehen zwei ANEINANDERGRENZENDE Bauwerke mit je einer Wohnung auf verschiedenen Grundstücken (Grundbuchkörpern), gehören die Bauwerke und die Grundstücke verschiedenen Eigentümern und sind die Wohnungen nicht miteinander verbunden, so handelt es sich bei den zwei Bauwerken um zwei verschiedene Eigenheime. Ein gemeinsamer Keller und der Umstand, daß von jeder Wohnung je eine Tür zu einem

gemeinsamen Kellerabgang führt, ist dieser Beurteilung nicht abträglich.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-60215