VwGH 07.06.1983, 82/14/0213
VwGH 07.06.1983, 82/14/0213
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Eine medizinisch-technische Assistentin übt keine einem Arzt ähnliche freibeufliche Tätigkeit aus (Hinweis auf E , 82/14/0280). |
Normen | |
RS 2 | Ein stiller Gesellschafter, der am Betriebsvermögen des Geschäftsherrn also auch an den stillen Reserven und am Firmenwert beteiligt ist, ist abgabenrechtlich als Mitunternehmer anzusehen (sog unechter oder atypischer stiller Gesellschafter). Dieser rechtlichen Beurteilung steht nicht entgegen, daß bei einseitiger Aufkündigung der Gesellschaft durch den stillen Gesellschafter bzw gegen den Willen des Geschäftsherrn das Auseinandersetzungsguthaben auf den Buchwertanteil beschränkt wird (vgl auch , 1697/70). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3122/79 E VwSlg 5579 F/1981 RS 1 |
Normen | EStG 1972 §22 Abs1 Z3; GewStG §1 Abs2 Z1; |
RS 3 | Wird eine selbständige Arbeit in Form einer unechten stillen Gesellschaft ausgeübt, so führt dies nur dann zu Einkünften aus selbständiger Arbeit, wenn alle Gesellschafter selbständig iS des § 22 Abs 1 Z 1 oder 2 EStG 1972 tätig sind. |
Normen | |
RS 4 | Die Beteiligung einer medizinisch-technischen Assistentin an dem in Form einer Mitunternehmerschaft geführten medizinischdiagnostischen Laboratorium führt zu gewerblichen Einkünften. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140213.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60213