VwGH 22.03.1983, 82/14/0208
VwGH 22.03.1983, 82/14/0208
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Absolvent einer HTL (Maschinenbau und Kraftfahrzeugbau) ist durchaus imstande, eine einem Ziviltechniker ähnliche (freiberufliche) Tätigkeit zu entfalten. Beschäftigt er sich mit der Erstellung von Gutachten, ist anhand der Gutachten zu prüfen, ob für ihre Erstellung die Kenntnisse eines Mechanikermeisters genügen oder darüber hinausgehende Kenntnisse erforderlich sind. - Maßgebend ist nicht die formale Befähigung, sondern die tatsächliche Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ausübt (Hinweis auf VJ). |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 2 | Kommt der Abgabepflichtige der mehrfachen Aufforderung der Behörde, Behauptungen nachzuweisen, welche für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung (hier: Umsatzsteuerpflicht von "Subventionen") sprechen, nicht nach, und legt er auch sonst brauchbare Urkunden oder sonstiges Beweismaterial nicht vor, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, dass die Unterlassung der gewünschten Angaben als Anzeichen dafür gewertet werden kann, dass die vom Abgabepflichtigen behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1590/71 E VwSlg 4470 F/1972; RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140208.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-60211