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VwGH 22.03.1983, 82/14/0208

VwGH 22.03.1983, 82/14/0208

Rechtssätze


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Normen
BAO §28;
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Der Absolvent einer HTL (Maschinenbau und Kraftfahrzeugbau) ist durchaus imstande, eine einem Ziviltechniker ähnliche (freiberufliche) Tätigkeit zu entfalten. Beschäftigt er sich mit der Erstellung von Gutachten, ist anhand der Gutachten zu prüfen, ob für ihre Erstellung die Kenntnisse eines Mechanikermeisters genügen oder darüber hinausgehende Kenntnisse erforderlich sind. - Maßgebend ist nicht die formale Befähigung, sondern die tatsächliche Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ausübt (Hinweis auf VJ).
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 2
Kommt der Abgabepflichtige der mehrfachen Aufforderung der Behörde, Behauptungen nachzuweisen, welche für die Gewährung einer Abgabenbegünstigung (hier: Umsatzsteuerpflicht von "Subventionen") sprechen, nicht nach, und legt er auch sonst brauchbare Urkunden oder sonstiges Beweismaterial nicht vor, so kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Annahme gelangt, dass die Unterlassung der gewünschten Angaben als Anzeichen dafür gewertet werden kann, dass die vom Abgabepflichtigen behaupteten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1590/71 E VwSlg 4470 F/1972; RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140208.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-60211