VwGH 12.04.1983, 82/14/0207
VwGH 12.04.1983, 82/14/0207
Rechtssätze
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RS 1 | Welche Art von Einkünften der Gesellschafter-Geschäftsführer bezieht ist für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Gesellschaft unbeachtlich (Hinweis E , 2330/79). |
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RS 2 | Die Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist in erster Linie durch einen Vergleich mit den Bezügen von Geschäftsführern zu lösen, die eine mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer annähernd vergleichbare Tätigkeit entfalten, ohne aber Gesellschafter der von ihnen geleiteten Gesellschaft zu sein. Sollte solchermaßen keine ausreichende Vergleichsmöglichkeit bestehen, so können auch andere Anhaltspunkte zur Lösung der Frage nach der Angemessenheit der Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden, wie etwa die Überlegung, daß auch ein an der Gesellschaft unbeteiligter Geschäftsführer im Wirtschaftsleben bei gleicher Leistung grundsätzlich NICHT GERINGER entlohnt wird als ein Angestellter, der nicht Geschäftsführer ist. |
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RS 3 | Wenn die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers im Streitjahr die Bezüge vergleichbarer gesellschaftsfremder Personen nicht übersteigen, kann nicht von überhöhten Bezügen gesprochen werden, auch wenn gegenüber den Vorjahren größere Bezugserhöhungen eintraten. |
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RS 4 | Ein Kollektivvertrag normiert Mindestbezüge, besagt aber nichts über die in einem bestimmten Geschäftszweig tatsächlich übliche Entlohnung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5775 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140207.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60210