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VwGH 01.03.1983, 82/14/0199

VwGH 01.03.1983, 82/14/0199

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Wer steuerminderne Aufwendungen (Werbungskosten) geltend macht, hat sie nachzuweisen oder zumindest von der Abgabenbehörde aufzunehmende Beweise dafür namhaft zu machen. Geschieht dies nicht, ist die Behörde zur Schätzung der Aufwendungen (hier: Verpflegungsmehrkosten) berechtigt. Eine dabei unterlaufende Abweichung von S 200,-- zu (geltend gemacht) S 230,-- liegt innerhalb der einer Schätzung immanenten Toleranzgrenze und muß von dem, der durch sein Verhalten die Notwendigkeit der Schätzung verursacht hat, in Kauf genommen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140199.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60207