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VwGH 01.03.1983, 82/14/0198

VwGH 01.03.1983, 82/14/0198

Rechtssätze


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Normen
AVG §45 Abs2 impl;
BAO §167 Abs2;
BAO §279 Abs1;
RS 1
Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muß zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlaßt hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar 1966, S 335).
Normen
AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;
BAO §167 Abs2 impl;
VwGG §42 Abs2 litc Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Das Recht der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder der Ermittlungspflicht noch der Begründungspflicht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0980/51 E VwSlg 2241 A/1951 RS 1
Norm
BAO §167 Abs2;
RS 3
Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1327/53 E VwSlg 932 F/1954 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60206