VwGH 01.03.1983, 82/14/0198
VwGH 01.03.1983, 82/14/0198
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine dem Gesetz entsprechende Bescheidbegründung muß zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlaßt hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen (Hinweis: Reeger-Stoll, Kommentar 1966, S 335). |
Normen | |
RS 2 | Das Recht der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde weder der Ermittlungspflicht noch der Begründungspflicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0980/51 E VwSlg 2241 A/1951 RS 1 |
Norm | BAO §167 Abs2; |
RS 3 | Zur Begründung einer Entscheidung genügt es nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen; der Bescheid muß vielmehr auch erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt vorliegt und dem Tatbestand der angewandten Rechtsnorm entspricht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1327/53 E VwSlg 932 F/1954 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140198.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-60206