VwGH 15.02.1983, 82/14/0170
VwGH 15.02.1983, 82/14/0170
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §22 Abs1 Z1; |
RS 1 | Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140170.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-60198