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VwGH 15.02.1983, 82/14/0170

VwGH 15.02.1983, 82/14/0170

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140170.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-60198