VwGH 19.02.1985, 82/14/0164
VwGH 19.02.1985, 82/14/0164
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Das Finanzamt handelt nicht rechtswidrig, wenn es Vorsteuerbeträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anerkennt, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines zur Vermietung bestimmten, im Kellergeschoß eines Einfamilienhauses gelegenen, als "Ausstellung" bezeichneten Raumes samt Nebenräumen stehen. Dies auch dann, wenn im Zeitpunkt der Errichtung noch keine bindenden Vereinbarungen betreffend die in Aussicht genommene Vermietung bestehen. |
Norm | |
RS 2 | Die Errichtung eines für eigene Wohnzwecke eines Nichtunternehmers - hier einer Grundstücksgemeinschaft von Ehegatten - bestimmten Einfamilienhauses ist jedenfalls solange noch keine typische Vorbereitungshandlung für eine künftige, im Vermieten von einzlnen Räumlichkeiten gelegene unternehmerische Tätigkeit und daher nicht geeignet, die Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 zu begründen, als die Absicht der künftigen Vermietung zwar einem eingeschränkten Personenkreis bekannt ist, aber in bindenden Vereinbarungen keinen Niederschlag gefunden hat und auch nicht aus sonstigen Gründen mit ziemlicher Sicherheit feststeht, daß eine anteilige Vermietung des Hauses erfolgen wird. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1817/79 E VwSlg 5541 F/1981 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1982140164.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60194