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VwGH 12.04.1983, 82/14/0150

VwGH 12.04.1983, 82/14/0150

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §8;
RS 1
Sowohl vorzeitig abzuschreibende Aufwendungen (Anschaffungskosten und Herstellungskosten) als auch

Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen müssen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben sein. - Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen stellen nur dann Betriebsausgaben dar, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht.
Normen
BAO §283 Abs4;
VwGG §42 Abs2 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3 impl;
RS 2
Die Behauptung, daß weder auf der Vorladung noch vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung die Senatsmitglieder des Berufungssenates einer FLD bekannt gegeben worden seien, begründet keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965, wenn weder das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegenüber einem Mitglied des Berufungssenates behauptet noch ein Umstand aufgezeigt wird, der den Abgabepflichtigen daran hinderte an den Senatsvorsitzenden vor Verhandlungsbeginn einen Antrag auf Bekanntgabe der Senatszusammensetzung zu stellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140150.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60189

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