VwGH 12.04.1983, 82/14/0150
VwGH 12.04.1983, 82/14/0150
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Sowohl vorzeitig abzuschreibende Aufwendungen (Anschaffungskosten und Herstellungskosten) als auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen müssen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben sein. - Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen stellen nur dann Betriebsausgaben dar, wenn ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen besteht. |
Normen | |
RS 2 | Die Behauptung, daß weder auf der Vorladung noch vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung die Senatsmitglieder des Berufungssenates einer FLD bekannt gegeben worden seien, begründet keinen wesentlichen Verfahrensmangel iSd § 42 Abs 2 lit c VwGG 1965, wenn weder das Vorliegen eines Ablehnungsgrundes gegenüber einem Mitglied des Berufungssenates behauptet noch ein Umstand aufgezeigt wird, der den Abgabepflichtigen daran hinderte an den Senatsvorsitzenden vor Verhandlungsbeginn einen Antrag auf Bekanntgabe der Senatszusammensetzung zu stellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140150.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-60189