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VwGH 15.02.1983, 82/14/0148

VwGH 15.02.1983, 82/14/0148

Rechtssatz


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Norm
FamLAG 1967 §2 Abs1 litb;
RS 1
Die Unterbrechung einer der Berufsausbildung dienenden Tätigkeit eines Kindes durch eine Erkrankung auf begrenzte Zeit ist, wenn die Erkrankung nicht ihrer Art nach diese Berufsausbildung für immer unmöglich macht, für den bereits vorher erwachsenen und nach der Gesundung fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe unschädlich. Hingegen führt eine durch Erkrankung bedingte Aufgabe der der Berufsausbildung dienen Tätigkeit zum Erlöschen des Anspruches, wenn das Kind nach seiner Genesung diese Tätigkeit nicht wieder aufgenommen hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140148.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60187