VwGH 15.02.1983, 82/14/0135
VwGH 15.02.1983, 82/14/0135
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 1 | Der Mitgliedsbeitrag eines Turnlehrers zum örtlichen Turnverein ist eine Aufwendung für die Lebensführung. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 2 | Behauptet ein Turnlehrer ausdrücklich, er verwende seine Schiausrüstung zu mindestens 80 % nur für Schulschikurse, daneben habe er kaum Lust, auch noch privat Schi zu fahren, muß sich die Abgabenbehörde mit dieser Behauptung, bzw ihrer Glaubwürdigkeit auseinandersetzen. Unterbleibt dies, besteht eine nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG 1965 qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 3 | Eine Projektionslampe für die Vorführung von Diapositiven ist ein nicht ausschließlich oder ganz überwiegend mit der beruflichen Tätigkeit eines Lehrers zusammenhängender Gegenstand (wie die Diapositiv-Magazine, (Hinweis auf E , 81/14/0022). |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 4 | Ein bereits als Mittelschulprofessor für Geographie angestellter Lehrer muß konkret dartun, daß und warum der Erwerb des Doktorgrades in diesem Fach für ihn zur Erwerbung (höherer) Einnahmen aus seinem Dienstverhältnis führen kann, damit die dafür aufgewendeten Kosten als Werbungskosten anerkannt werden können. |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1; |
RS 5 | Die Kosten der Reparatur einer, wenn auch bei der Berufsausübung beschädigten Brille sind bei einem normalen Brillenträger keine Werbungskosten, weil es nicht auf URSACHE, sondern nur auf ZWECK der Aufwendung ankommt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140135.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
HAAAF-60184