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VwGH 18.01.1983, 82/14/0113

VwGH 18.01.1983, 82/14/0113

Rechtssatz


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Norm
GewStG §11 Abs3;
RS 1
Die gemäß § 11 Abs 3 GewStG auszuscheidenden Teile des Gewerbeertrages (Sanierungsgewinn) sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich ermittelten Gewerbeertrag und jenem Betrag, der sich als Gewerbeertrag ergeben hätte, wenn der Erlaß von Schulden zum Zwecke der Sanierung nicht stattgefunden hätte. Allfällige Kürzungen um Fehlbeträge gehen daher vorrangig zu Lasten des tariflich nicht begünstigten Gewerbeertragsteiles.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982140113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60177