VwGH 07.12.1982, 82/14/0110
VwGH 07.12.1982, 82/14/0110
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | In der Nichteinforderung der von den Gesellschaftern einer GmbH einzuzahlenden vollen Stammeinlagen liegt jedenfalls solange keine verdeckte Gewinnausschüttung (in Höhe des Zinsenvorteiles), als die Gesellschaft ihre laufenden Geschäfte noch gar nicht aufgenommen hat und die Aufwendungen (Gründungskosten, Abgaben) aus dem eingezahlten Teil der Stammeinlage gedeckt werden können. |
Norm | |
RS 2 | Von einer verdeckten Gewinnausschüttung ist zu sprechen, wenn Kapitalgesellschaften ihren Gesellschaften Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzeln aber in den gesellschaftlichen Beziehungen haben (Hinweis Doralt-Ruppe 2, Grundriß des österr Steuerrechts, I, S 198, und das dort zitierte Erkenntnis vom , 1157/72). Mit anderen Worten: Die Gesellschaft muß dem Gesellschafter einen Vorteil zuwenden, der sich nur aus der Gesellschafterstellung erklären läßt, den sie aber einem fremden Dritten nicht einräumen würde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5735 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982140110.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-60176