VwGH 25.05.1982, 82/14/0102
VwGH 25.05.1982, 82/14/0102
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch Einlagen, die durch bloße Widmung eines Wirtschaftsgutes für den Betrieb bewirkt werden, müssen nach außen hin klar in Erscheinung treten. - Indiz für die Einlage eines Sparbuches im Laufe eines Wirtschaftsjahres wäre eine zeitfolgerichtige Verbuchung der Einlage als laufender Geschäftsfall. - Eine rückwirkende Einlagebuchung kann nicht anerkannt werden. |
Norm | EStG 1972 §11 Abs6; |
RS 2 | Ausführungen, wann Buchungen zwischen den Kapitalkonten der beiden Gesellschafter einer Personengesellschaft (Vater und Sohn), denen steuerlich anzuerkennende Rechtshandlungen nicht zugrunde liegen, ungeeignet sind, Entnahmen bzw Einlagen als Voraussetzung für die Rücklagenbildung bzw Rücklagenauflösung gem § 11 zu sein (Hinweis E , 346, 453/77, VwSlg 5139 F/1977). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0119 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982140102.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-60174