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VwGH 25.05.1982, 82/14/0102

VwGH 25.05.1982, 82/14/0102

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §11 Abs6;
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 1
Auch Einlagen, die durch bloße Widmung eines Wirtschaftsgutes für den Betrieb bewirkt werden, müssen nach außen hin klar in Erscheinung treten. - Indiz für die Einlage eines Sparbuches im Laufe eines Wirtschaftsjahres wäre eine zeitfolgerichtige Verbuchung der Einlage als laufender Geschäftsfall. - Eine rückwirkende Einlagebuchung kann nicht anerkannt werden.
Norm
EStG 1972 §11 Abs6;
RS 2
Ausführungen, wann Buchungen zwischen den Kapitalkonten der beiden Gesellschafter einer Personengesellschaft (Vater und Sohn), denen steuerlich anzuerkennende Rechtshandlungen nicht zugrunde liegen, ungeeignet sind, Entnahmen bzw Einlagen als Voraussetzung für die Rücklagenbildung bzw Rücklagenauflösung gem § 11 zu sein (Hinweis E , 346, 453/77, VwSlg 5139 F/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0119 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140102.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-60174