VwGH 09.11.1982, 82/14/0090
VwGH 09.11.1982, 82/14/0090
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Eine Pensionszusage von 80 v H des letzten Fixums mit der ausdrücklichen Vereinbarung, daß Sozialversicherungspensionen diesen Anspruch nicht mindern, steht im Hinblick auf die Konsequenz eines höheren Pensionseinkommens als des vorherigen Arbeitseinkommens in direktem Widerspruch zu dem Pensionszusagen zugrundeliegenden Versorgungsgedanken. Sie ist daher in dieser Form gesellschaftsfremden Geschäftsführeren gegenüber nicht üblich, und wirtschaftlich nur aus der zusätzlichen Stellung eines Geschäftsführers auch als erheblich (50, später 25 bzw 24,2 %) beteiligter Mitgesellschafter erklärbar. Rückstellungen für eine so zugesagte Pension sind verdeckte Gewinnausschüttungen. Nicht allgemein unüblich ist es hingegen, dem Geschäftsführer, dem die Pension zugesagt wurde, in der Zeit zwischen dem sechzigsten Lebensjahr und der vereinbarten "Pensionsgrenze" (65 später 70 Jahre) das Recht einzuräumen, das Dienstverhältnis auf jeden beliebigen Monatsersten aufzukündigen, während dem Dienstgeber ein korrespondierendes Recht nicht eingeräumt ist (Hinweis E , 1246/78, , 1630/77, , 913/75, , 2546/80). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5719 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982140090.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60171