VwGH 25.01.1983, 82/14/0081
VwGH 25.01.1983, 82/14/0081
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §47 Abs3; |
RS 1 | Dem Wesen eines Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn, bei dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, entspricht es, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsleistung (Dienstleistung) grundsätzlich persönlich erbringt. Bedient sich eine Person bei einer Leistung einer Hilfskraft, so stellt dies ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme dar, daß die Person die Leistung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbringt. Nichtsdestoweniger schließt dieses Indiz die Annahme eines Dienstverhältnisses nicht in jedem Fall aus, nämlich dann nicht, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse dennoch die für ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale überwiegen, wobei es dann keinen Unterschied macht, ob der Arbeitnehmer selbst die Hilfskraft im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder auf anderer Rechtsgrundlage beschäftigt (Hinweis E , 3147/79). |
Norm | EStG 1972 §16 Abs1 Satz1; |
RS 2 | a) Auch Aufwendungen, die der Dienstnehmer für eine Hilfskraft tätigt, können Werbungskosten bilden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Hilfskraft die Hilfeleistung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht obliegt. b) Auch Aufwendungen, die der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht verlangt und ihm nicht ersetzt, sind Werbungskosten, wenn die Aufwendungen eindeutig und ausschließlich im Zusammenhang mit der Erzielung der jeweiligen Einnahmen stehen (Hinweis auf , 2001/79). |
Norm | BAO §22; |
RS 3 | Es ist einem Steuerpflichtigen nicht verwehrt, auf Grund entsprechender Beratung seine beruflichen Verhältnisse günstiger zu gestalten als bisher. Einer solchen Gestaltung ist, wenn Bestimmungen wie § 22 BAO nicht entgegenstehen, auch steuerlich Rechnung zu tragen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140081.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60167