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VwGH 08.06.1982, 82/14/0061

VwGH 08.06.1982, 82/14/0061

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Wird an einem Wohnhaus, an dem Kriegsschäden 1945 nur "provisorisch nach Maßgabe der Möglichkeiten" behoben worden waren, 1977 eine Dachreparatur nötig, mangelt den dafür aufgewendeten Kosten (von S 152.000,-- bei 276 m2 Nutzfläche des Hauses) das Merkmal der Außergewöhnlichkeit.
Norm
RS 2
"Erschütterungen die der laufende Straßenverkehr" mit sich bringt, sind heute keine außergewöhnlichen Ereignisse die aus objektiver Sicht aus dem regelmäßigen Ablauf der Dinge herausfallen und können daher nicht unter den Begriff Katastrophenschäden iS des § 34 Abs 6 EStG 1972 subsumiert werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140061.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60164