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VwGH 30.11.1982, 82/14/0058

VwGH 30.11.1982, 82/14/0058

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, daß weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise bereits ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (Hinweis Reeger-Stoll, BAO, S 564).
Normen
RS 2
Auch der Gesamtschuldner oder der Haftende ist zur Berufung nur dann befugt, wenn an ihn der Bescheid erging (Hinweis E , 1835/64).
Norm
RS 3
Mehrgewinne einer Personengesellschaft, die anläßlich einer Betriebsprüfung festgestellt werden, sind bei ihrer Aufteilung auf die Gesellschafter grundsätzlich nicht anders zu behandeln als die von der Gesellschaft selbst erklärten Gewinne. Dies gilt auch dann, wenn der Mehrgewinn auf einer Schätzung beruht, wobei eine andere Betrachtung noch nicht etwa deshalb Platz greift, weil sich die Schätzung auslösende Buchführungsmängel lediglich im Wirkungsbereich eines Gesellschafters ereigneten (Hinweis E , 1038/62, VwSlg 2771 F/1962). Nur wenn erwiesen ist, daß ein Mehrgewinn nur einem Gesellschafter zugeflossen sein kann, ist er ausschließlich diesem Gesellschafter zuzurechnen.
Normen
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 litb;
VwGG §47 Abs3;
RS 4
Ausführungen bei der Verbindung zweier Beschwerden zur gemeinsamen Erledigung; zu berücksichtigen war, dass der Verwaltungsgerichtshof über jede Beschwerde gesonderte Vorverfahren einleitete und in jedem Verfahren jeweils den anderen Beschwerdeführer als Mitbeteiligten behandelte. Eine Gegenschrift als mitbeteiligte Partei brachte jedoch nur die Zweitbeschwerdeführerin ein. Da die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers abzuweisen war, ist die Zweitbeschwerdeführerin als Mitbeteiligte neben der belangten Behörde gegenüber dem Erstbeschwerdeführer obsiegende Partei (siehe § 47 Abs 1, Abs 2 lit b und Abs 3 VwGG 1965). Soweit die Zweitbeschwerdeführerin überdies mit ihrer Beschwerde gegenüber dem Bund obsiegende Partei ist, steht ihr ebenfalls ein Kostenersatzanspruch (gegenüber dem Bund) zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140058.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60163