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VwGH 20.04.1982, 82/14/0037

VwGH 20.04.1982, 82/14/0037

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
RS 1
Wesentlich für das Vorliegen des Tatbestandes nach § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1972 ist ausschließlich, daß WOHNRAUM vermehrt, dh dort geschaffen wird, wo er bisher nicht bestand; nicht wesentlich ist, ob damit auch die Zahl bestehender GEBÄUDE vermehrt wird oder nicht (daher sind die Kosten wesentlicher

baulicher Veränderungen an einem bis dahin ausschließlich als Amtsgebäude eines Sozialversicherungsträgers genutzten Gebäude, die in dessen Räumen erstmals Wohnraum iV mit der Begründung von Wohnungseigentum schaffen, Sonderausgaben).
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
RS 2
Errichtung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG 1972 ist, wie sich schon aus deren rechtspolitischer Zielsetzung ergibt, Neuschaffung von Wohnraum durch den Steuerpflichtigen als Bauführer. Daraus ergibt sich einerseits, daß unter diesen Begriff die bloße Verbesserung der Wohnmöglichkeiten in Räumen,

die als solche bereits ALS WOHNRAUM bestehen, ja selbst die Wiederinstandsetzung eines in vernachlässigtem Zustand erworbenen Objektes nicht subsumiert werden, sofern dieses im Zeitpunkt vor der Wiedereinsetzung immerhin (noch) als Wohnraum (Eigenheim, Eigentumswohnung) gelten konnte. Andererseits sind entsprechende Wohnbaumaßnahmen an einem Objekt "Errichtung" iS der zitierten Gesetzesstelle, wenn sie an einem Objekt ausgeführt werden, dessen Zustand im Zeitpunkt des Erwerbes

durch den Steuerpflichtigen derart war, daß es überhaupt nicht (bzw nicht mehr) als Wohnobjekt angesehen werden konnte.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140037.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60148