VwGH 08.11.1983, 82/14/0032
VwGH 08.11.1983, 82/14/0032
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird eine Berufung für zurückgenommen erklärt, weil einem Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen wurde, und hat das Finanzamt ein Ansuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist abgewiesen, dann hat die Rechtsmittelbehörde auch den Inhalt einer gesonderten - wenn auch an sich unzulässigen - Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung bei Entscheidung über die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid mitzuberücksichtigen (Im Beschwerdefall vertrat die belangte Behörde an sich zu Recht die Auffassung, daß der Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine hemmende Wirkung habe, sodaß die Zurücknahme der Berufung gemäß § 275 BAO vom Finanzamt rite ausgesprochen worden war. Die spätere Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung wurde gemäß § 244 BAO zurückgewiesen. Die belangte Behörde hat die Zurückweisung bestätigt und sich mit der Berufung gegen die Abweisung der Fristverlängerung nicht mehr auseinandergesetzt). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0031 E RS 1 |
Norm | |
RS 2 | Bei festgestellten Verzögerungen durch den Abgabepflichtigen kann eine KURZE Mängelbehebungsfrist geboten sein, um ihn zur Ordnung zu verhalten (Hinweis E , 1921/70). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/14/0031 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982140032.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-60146