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VwGH 07.12.1982, 82/14/0010

VwGH 07.12.1982, 82/14/0010

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §11;
RS 1
Wenn im selben Wirtschaftsjahr sowohl Entnahmen als auch Einlagen erfolgt sind, sind, um zu den Mehrentnahmen zu gelangen, Entnahmen und Einlagen gegeneinander aufzurechnen, weil die Entnahme von im selben Wirtschaftsjahr eingebrachten Werten nicht zu einem Rückgriff auf die Rücklage führen kann. Das gleiche wird man annehmen müssen, wenn die Entnahmen im selben Wirtschaftsjahr noch durch Einlagen rückgängig gemacht werden, es sei denn, daß die Einlage nur für kurze Zeit (um den Bilanzstichtag) dem Betrieb verbleibt, also eine eindeutige Umgehung vorliegt (Hinweis auf E , 1763/78, VwSlg 5320 F/1978, , 951/78, , 81/14/0119).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982140010.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-60138