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VwGH 04.05.1983, 82/13/0255

VwGH 04.05.1983, 82/13/0255

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 1
Wenn eine in Form einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht betriebene Musikkapelle ausschließlich in einem Bierlokal musiziert und die dort übliche Unterhaltungsmusik bietet, darf die belangte Behörde - auch wenn die Gesellschafter eine künstlerische Ausbildung erhalten haben und die Darbietungen

nicht mit üblichen Volksmusikinstumenten ausgeführt wurden - zu dem durchaus den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Schluß kommen, daß die gebotene Musik nicht so sehr der Vermittlung eines Kunstgenusses, sondern nur der Hebung der Stimmung der Lokalbesucher dient und daß daher keine künstlerische Tätigkeit der Kapelle im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972, sondern vielmehr eine gewerbliche gemäß § 23 leg cit vorliegt.
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 2
Die Anwendung des zweiten Satzes des § 22 Abs 1 Z 1 setzt voraus, daß eine solche (an sich nicht freiberufliche Tätigkeit) neben einer freiberuflichen künstlerischen Haupttätigkeit entfaltet wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130255.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60132