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VwGH 30.05.1984, 82/13/0234

VwGH 30.05.1984, 82/13/0234

Rechtssätze


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Norm
StadterneuerungsG §1 Abs2;
RS 1
Eine Einzelassanierung iSd StadterneuerungsG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Baulichkeit die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 StadterneuerungsG aufweist; vielmehr bedarf es der Einleitung der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Enteignungsantrag, Androhung der Enteignung, Widerspruchsverfahren; Hinweis E , 82/15/0121).
Norm
MietzinsbeihilfenG Änderung mietrechtlicher Vorschriften 1974 Art4 Z1;
RS 2
Unter § 19 Abs 2 Z 4 a Mietengesetz fallen nicht nur der Abbruch und die Neuerrichtung sondern auch der Umbau eines Gebäudes. Letzterenfalls liegt ein Verbesserungsaufwand vor, der unter die Begünstigung des Art IV Z 1 des BG, BGBl Nr 409/1974, fallen kann.
Normen
EStG 1972 §28;
StadterneuerungsG §34;
RS 3
Zu den gemäß § 34 StadterneuerungsG nicht begünstigten Anschaffungskosten eines Gebäudes gehören auch die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft aufgewendeten Kosten der Ausmietung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130234.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60127