VwGH 30.05.1984, 82/13/0234
VwGH 30.05.1984, 82/13/0234
Rechtssätze
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Norm | StadterneuerungsG §1 Abs2; |
RS 1 | Eine Einzelassanierung iSd StadterneuerungsG liegt nicht schon dann vor, wenn eine Baulichkeit die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 StadterneuerungsG aufweist; vielmehr bedarf es der Einleitung der im Gesetz vorgesehenen Zwangsmaßnahmen (Enteignungsantrag, Androhung der Enteignung, Widerspruchsverfahren; Hinweis E , 82/15/0121). |
Norm | MietzinsbeihilfenG Änderung mietrechtlicher Vorschriften 1974 Art4 Z1; |
RS 2 | Unter § 19 Abs 2 Z 4 a Mietengesetz fallen nicht nur der Abbruch und die Neuerrichtung sondern auch der Umbau eines Gebäudes. Letzterenfalls liegt ein Verbesserungsaufwand vor, der unter die Begünstigung des Art IV Z 1 des BG, BGBl Nr 409/1974, fallen kann. |
Normen | EStG 1972 §28; StadterneuerungsG §34; |
RS 3 | Zu den gemäß § 34 StadterneuerungsG nicht begünstigten Anschaffungskosten eines Gebäudes gehören auch die im nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft aufgewendeten Kosten der Ausmietung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982130234.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-60127