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VwGH 21.09.1983, 82/13/0212

VwGH 21.09.1983, 82/13/0212

Rechtssätze


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Norm
RS 1
§ 188 Abs 4 BAO knüpft das Unterlassen einer Feststellung nach Abs 1 lit d ausdrücklich an das Vorliegen von WOHNUNGSEIGENTUM und nicht schon an das an einem bestimmten Grundstück bestehende Miteigentum, auch wenn dieses in der Absicht erworben wurde, später einmal Wohnungseigentum zu begründen. Die Frage, ob in einem konkreten Fall Wohnungseigentum und damit die Voraussetzung für die Anwendung des § 188 Abs 4 BAO gegeben ist oder nicht, kann aber - handelt es sich doch bei

Wohnungseigentum um einen zivilrechtlichen Begriff - ledigich nach zivilrechtlichen, nicht aber nach abgabenrechtlichen Vorschriften beantwortet werden. Im Sinne und mit den Wirkungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl Nr 1948/149 (Beschwerde betraf die Jahre 1970-1972) aber ensteht das dingliche Recht des Wohnungseigentums erst, wenn es in das Grundbuch eingetragen ist. Das bedeutet aber, daß Wohnungseigentum auch in abgabenrechtlicher Sicht erst mit der Eintragung im Grundbuch relevant werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0508/79 E RS 1
Norm
RS 2
Die in Ausübung des Weisungsrechtes bewirkte Einflußnahme eines Organes der Aufsichtsbehörde auf den Inhalt des erstinstanzlichen Bescheides vermag für dieses Organ keine Befangeheit iSd § 76 Abs 1 lit d BAO zu begründen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2037/65 E RS 2
Normen
BAO §116;
BAO §93 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
RS 3
Sogenannte "Kriegsschadenbestätigungen" des Magistrates der Stadt Wien haben nicht Bescheidcharakter (Hinweis E ,3217/79).
Norm
RS 4
Die "Wiederherstellung" nach § 99 Abs 4 EStG 1967 setzt voraus, daß das Gebäude durch die Kriegseinwirkungen ganz oder zum Großteil zerstört wurde. Die steuerbegünstigte Beseitigung der aufgetretenen Kriegsschäden darf nicht bereits durch vor dem Abbruch erfolgte Reparaturen seitens der Mieter oder Hauseigentümer erfolgt sein, sondern muß durch die Aufwendungen des die Steuerbegünstigung in Anspruch nehmenden Steuerpflichtigen herbeigeführt worden sein.
Norm
RS 5
Tatsachen können nur dann Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein, wenn deren bescheidmäßige Feststellung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1067/64 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-60124

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