VwGH 26.09.1984, 82/13/0205
VwGH 26.09.1984, 82/13/0205
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Geschäfte, die von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft mit veruntreuten Geldern der Genossenschaft im eigenen Namen und nicht im Namen der Genossenschaft getätigt werden, sind nicht der Genossenschaft zuzurechnen und können daher auch nicht dazu führen, daß die Abgabenbefreiungen der Genossenschaft auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer in Frage gestellt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982130205.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-60122