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VwGH 26.09.1984, 82/13/0205

VwGH 26.09.1984, 82/13/0205

Rechtssatz


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Normen
GewStG §2 Z7 idF 1977/645;
KStG 1966 §5 Abs1 Z9;
VermStG §3 Abs1 Z6 idF 1977/645;
RS 1
Geschäfte, die von Vorstandsmitgliedern einer Genossenschaft mit veruntreuten Geldern der Genossenschaft im eigenen Namen und nicht im Namen der Genossenschaft getätigt werden, sind nicht der Genossenschaft zuzurechnen und können daher auch nicht dazu führen, daß die Abgabenbefreiungen der Genossenschaft auf dem Gebiet der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer in Frage gestellt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130205.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-60122