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VwGH 16.02.1983, 82/13/0201

VwGH 16.02.1983, 82/13/0201

Rechtssätze


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Normen
BAO §188 Abs1 litb;
EStG 1972 §5;
RS 1
Die im Erkenntnis des , VwSlg 5471 F/1980, erarbeiteten Grundsätze der steuerlichen Behandlung eines negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten reichen dann zur Beurteilung der Verlustzuweisung nicht aus, wenn der Kommanditist nicht ausschließlich eine Kommanditeinlage geleistet hat und diesbezüglich zu keiner Nachschußpflicht verhalten ist, sondern darüber hinaus als Gesellschafter mit der Kommanditgesellschaft in handelsrechtliche Beziehungen

getreten ist (hier: erhebliche Kreditgewährungen).
Normen
BAO §188 Abs1 litb;
EStG 1972 §5;
RS 2
Leistungsbeziehungen zwischen einer Personengesellschaft und dem selbständigen Gewerbebetrieb eines ihrer Gesellschafter (hier: des Kommanditisten) sind dann steuerlich wie Leistungsbeziehungen zwischen zwei verschiedenen Unternehmern gehörigen Gewerbebetrieben zu behandeln, wenn ihre Ursache sowohl im Gewerbebetrieb der Personengesellschaft als auch im Gewerbebetrieb des Gesellschafters liegt UND wenn sie ebenso geschlossen und abgewickelt werden wie zwischen Fremden (Hinweis auf E des 565/78, VwSlg 5411 F/1979).
Normen
BAO §188 Abs1 litb;
EStG 1972 §5;
RS 3
Wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß die Darlehenshingabe des Gesellschafters an die Personengesellschaft für die letztere objektiv den Erfolg hat, Eigenkapital zu ersetzen, muß die in die handelsrechtliche Form eines Darlehens gekleidete Forderung eines Gesellschafters an die Gesellschaft steuerlich als verdecktes Eigenkapital angesehen werden (Hinweis auf E , 81/14/0195).
Normen
BAO §188 Abs1;
EStG 1972 §5;
RS 4
Lassen sich die Kredite eines Kommanditisten an die Personengesellschaft in diesem Sinne steuerlich als Einlagen und damit als zusätzliches, zur Kommanditeinlage hinzutretendes Risikokapital erkennen, dann sind solche Kredite als Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Kommanditgesellschaft zu berücksichtigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5757 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130201.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-60121