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VwGH 02.03.1983, 82/13/0192

VwGH 02.03.1983, 82/13/0192

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Gem § 18 Abs 1 Z 2 EStG 1972 hat eine Nachversteuerung von Versicherungsprämien zu einer Lebensversicherung zu erfolgen, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag vorzeitig ganz oder zum Teil abgetreten oder rückgekauft werden. Eine Nachversteuerung unterbleibt ua, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß die angeführten Tatsachen durch wirtschaftliche Notlage verursacht sind. Wenn nun auch in der Regel durch die Geburt eines Kindes eine wirtschaftliche Notlage der Eltern nicht herbeigeführt wird, so erscheint dies doch in bestimmten Ausnahmefällen, etwa bei einer langfristigen hohen Verschuldung der Eltern verbunden mit der Notwendigkeit der Anschaffung einer neuen Wohnmöglichkeit denkbar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130192.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-60119