VwGH 22.06.1983, 82/13/0181
VwGH 22.06.1983, 82/13/0181
Rechtssatz
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Norm | FinStrG §119 idF 1975/335; |
RS 1 | § 119 FinStrG läßt auch die Verwertung von im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnissen ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde grundsätzlich zu; es bleibt dem Beschuldigten aber unbenommen, solche von den Abgabenbehörden durchgeführten Beweisaufnahmen wiederholen oder ergänzen zu lassen, um dadurch die Feststellung eines abweichenden oder vollständigeren Sachverhaltes im Finanzstrafverfahren zu erreichen. Die Finanzstrafbehörde ihrerseits ist zur Wiederholung (Ergänzung) der Beweisaufnahmen verpflichtet, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit hat (Hinweis E , 81/13/0100). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/13/0169 E VwSlg 5736 F/1982 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982130181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-60116