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VwGH 07.03.1984, 82/13/0180

VwGH 07.03.1984, 82/13/0180

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §23;
RS 1
Die Beratung und Unterstützung hinsichtlich musealorganisatorischer und museal-technischer Fragen stellt keine künstlerische Tätigkeit dar. Sie führt auch unter dem Aspekt, daß dabei Leihgaben verwaltet werden, nicht zur Annahme einer sonstigen selbständigen Arbeit iS des § 22 Abs 1 Z 2 EStG. Eine solche setzt nämlich voraus, daß ihr HAUPTZWECK in der Verwaltung fremden Vermögens besteht. Dies ist bei einer hauptsächlich beratenden Tätigkeit nicht der Fall. Die Tätigkeit ist daher als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen.
Norm
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
RS 2
Künstlerisch ist jede Tätigkeit, deren Ergebnis die Entstehung eines Kunstwerkes ist. Von der belangten Behörde wurde irrtümlich angenommen, daß nur für praktische Zwecke ungeeignete und unter dem Aspekt allein dieser Zwecke überflüssige oder unnötige Gegenstände Kunstwerke sein können.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0043 E RS 1
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z1;
EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
RS 3
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellen beratende Tätigkeiten, die nicht wie rechtsberatende Tätigkeiten unter § 22 Abs 1 Z 1 EStG subsumierbar sind, sondern auf anderen Wissensgebieten ausgeübt werden (zB auf organisatorischem oder kaufmännischem Gebiet) keine selbständige Arbeit iSd § 22 dar (Hinweis auf E , 82/14/0170, , 82/14/0144, , 82/14/0215, , 82/13/0078).
Norm
EStG 1972 §23;
RS 4
Keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt dann vor, wenn die Beschäftigung ihrer Natur nach nur Geschäftsbeziehungen zu einem einzigen Partner ermöglichen würde (Hinweis auf E , 2814/79).
Norm
BAO §115 Abs4;
RS 5
Mit dem Grundsatz von Treu und Glauben wird nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung geschützt. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung für die Vergangenheit unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn eine bestimmte Vorgangsweise, die sich später als unrichtig herausstellt, von der Behörde ausdrücklich angeordnet worden war.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3166/79 E VwSlg 5633 F/1981 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-60115