VwGH 15.12.1982, 82/13/0169
VwGH 15.12.1982, 82/13/0169
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | § 119 FinStrG läßt auch die Verwertung von im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnissen ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde grundsätzlich zu; es bleibt dem Beschuldigten aber unbenommen, solche von den Abgabenbehörden durchgeführten Beweisaufnahmen wiederholen oder ergänzen zu lassen, um dadurch die Feststellung eines abweichenden oder vollständigeren Sachverhaltes im Finanzstrafverfahren zu erreichen. Die Finanzstrafbehörde ihrerseits ist zur Wiederholung (Ergänzung) der Beweisaufnahmen verpflichtet, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit hat (Hinweis E , 81/13/0100). |
Normen | |
RS 2 | Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relevanten Begründungsmangel behaftet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2 S 469). |
Normen | |
RS 3 | Der bloßen Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Abgabenverfahren kann noch nicht die Bedeutung eines finanzstrafrechtlichen Schuldbekenntnisses beigemessen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5736 F/1982 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1982:1982130169.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-60113