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VwGH 15.12.1982, 82/13/0169

VwGH 15.12.1982, 82/13/0169

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §115 idF 1975/335;
FinStrG §119 idF 1975/335;
FinStrG §98 Abs3 idF 1975/335;
RS 1
§ 119 FinStrG läßt auch die Verwertung von im Abgabenverfahren erzielten Beweisergebnissen ohne Wiederholung der Beweisaufnahme durch die Finanzstrafbehörde grundsätzlich zu; es bleibt dem Beschuldigten aber unbenommen, solche von den Abgabenbehörden durchgeführten Beweisaufnahmen wiederholen oder ergänzen zu lassen, um dadurch die Feststellung eines abweichenden oder vollständigeren Sachverhaltes im Finanzstrafverfahren zu erreichen. Die Finanzstrafbehörde

ihrerseits ist zur Wiederholung (Ergänzung) der Beweisaufnahmen verpflichtet, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit hat (Hinweis E , 81/13/0100).
Normen
FinStrG §161 Abs1 idF 1975/335;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
RS 2
Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz vollinhaltlich an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler

relevanten Begründungsmangel behaftet (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2 S 469).
Normen
RS 3
Der bloßen Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes im Abgabenverfahren kann noch nicht die Bedeutung eines finanzstrafrechtlichen Schuldbekenntnisses beigemessen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5736 F/1982
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1982:1982130169.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-60113