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VwGH 21.09.1983, 82/13/0133

VwGH 21.09.1983, 82/13/0133

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Unter dem Gesichtspunkt, daß die Ehegatten nach § 94 Abs 1 ABGB idF des Eherechtswirkungen-Gesetzes, BGBl 412/1975, nach ihren Kräften und gem der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen haben, wobei nach § 94 Abs 2 leg cit ein Unterhaltsanspruch einem Ehegatten auch zusteht, soweit er seinen Beitrag nach § 94 Abs 1 leg cit nicht zu leisten vermag (siehe auch Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 1 - 8 zu § 94), werden zur Beurteilung ob sich die Ehefrau in solchen Einkommensverhältnissen befindet, in denen die Beschäftigung einer Hausgehilfin außergewöhnlich ist, die Einkommensverhältnisse der Ehefrau nicht durch ihr eigenes Einkommen allein, sondern durch ihr und ihres Ehemannes Einkommen zusammen bestimmt (Hinweis auf E , 1893/79).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Die Abgabepflichtige lebte 1978 mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haushalt; die Abgabepflichtige und ihr Ehemann waren für keine andere Person sorgepflichtig und es stand ihnen ein wirtschaftliches Nettoeinkommen von zusammen S 447.375,-- zur Verfügung. Bei diesen, der Abgabepflichtigen zugutezuhaltenden Einkommensverhältnissen und ihrem Familienstand ist es nicht außergewöhnlich, daß eine Haushaltshilfe mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 12 Stunden für die Verrichtung der schweren Hausarbeit beschäftigt wird; der Erkrankung der Abgabepflichtigen kommt daher hier keine entscheidende Bedeutung zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130133.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-60107