VwGH 19.10.1983, 82/13/0115
VwGH 19.10.1983, 82/13/0115
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §4 Abs2; |
RS 1 | Die Ermessensübung im Sinne des § 4 Abs 2 zweiter Satz EStG 1972 zugunsten des Steuerpflichtigen ist vor allem gerechtfertigt, wenn stichhältige, IM UNTERNEHMEN des Steuerpflichtigen gelegene wirtschaftliche Gründe für die Bilanzänderung sprechen; dagegen ist eine Bilanzänderung insbesondere dann zu versagen, wenn dadurch in erster Linie Steuernachforderungen auf Grund entsprechender Berichtugungen der Besteuerungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde im Interesse des STEUERPFLICHTIGEN ausgeglichen werden sollen (Hinweis E , 2323, 2351/75, sowie HOFSTÄTTER-REICHEL, Die Einkommensteuer, Kommentar Tz 7 zu § 4 Abs 2). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/11/23 2597/79 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982130115.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-60102