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VwGH 28.09.1983, 82/13/0111

VwGH 28.09.1983, 82/13/0111

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Änderung des Spruches eines Berufungsbescheides, mit welcher eine neue rechtliche Beurteilung des bestehenden Sachverhaltes erfolgte, kann nicht mehr als Berichtigung eines bloßen Schreibfehlers und Rechenfehlers oder einer anderen offenbar auf einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen Unrichtigkeit angesehen werden.
Norm
RS 2
§ 106 Abs 4 EStG 1972 soll für den Steuerpflichtigen lediglich die Möglichkeit schaffen, ANSTELLE des ihm gemäß § 106 Abs 3 EStG 1972 im Hinblick auf seine Behinderung gewährten Pauschbetrages die Kosten jener Belastung geltend zu machen, die ihm aus dem Titel eben dieser Behinderung tatsächlich

erwachsen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130111.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-60101