VwGH 07.03.1984, 82/13/0107
VwGH 07.03.1984, 82/13/0107
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Die auf Grund einer Ehescheidung vorzunehmende gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens stellt grundsätzlich für keinen der beiden Ehegatten eine Vermögenseinbuße dar. Allfällige Ausgleichszahlungen und Nachbeschaffungen stehen daher im Zusammenhang mit einer bloßen Vermögensumschichtung und erfüllen nicht den Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung (Hinweis auf E vom , 81/14/0068). |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 2 | Aufwendungen für Ersatzbeschaffung, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, sofern sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1104/78 E RS 1 |
Norm | EStG 1972 §34; |
RS 3 | Was unter dem Titel des § 81 EheG bezahlt wird ist (arg "Aufteilung" des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) bis zum Beweis des Gegenteils für den zur AUSGLEICHSzahlung Verpflichteten Vermögensumschichtung und kann schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. (Lit). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/14/0068 E RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1984:1982130107.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-60100