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VwGH 07.03.1984, 82/13/0107

VwGH 07.03.1984, 82/13/0107

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Die auf Grund einer Ehescheidung vorzunehmende gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens stellt grundsätzlich für keinen der beiden Ehegatten eine Vermögenseinbuße dar. Allfällige Ausgleichszahlungen und Nachbeschaffungen stehen daher im Zusammenhang mit einer bloßen Vermögensumschichtung und erfüllen nicht den Tatbestand einer außergewöhnlichen Belastung (Hinweis auf E vom , 81/14/0068).
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Aufwendungen für Ersatzbeschaffung, die in ursächlichem Zusammenhang mit außergewöhnlichen Vermögenseinbußen stehen, können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, sofern sowohl die Vermögenseinbuße selbst als auch die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung zwangsläufig erwachsen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1104/78 E RS 1
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Was unter dem Titel des § 81 EheG bezahlt wird ist (arg "Aufteilung" des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse) bis zum Beweis des Gegenteils für den zur AUSGLEICHSzahlung Verpflichteten Vermögensumschichtung und kann schon deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. (Lit).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/14/0068 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-60100