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VwGH 09.11.1983, 82/13/0095

VwGH 09.11.1983, 82/13/0095

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs 1 lit a BAO ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die HINAUSGABE eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Werden aber strafbare Handlungen gesetzt, die lediglich auf Grund ihres wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen, kann der genannte Wiederaufnahmsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5827 F/1983
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1983:1982130095.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-60098