VwGH 09.11.1983, 82/13/0095
VwGH 09.11.1983, 82/13/0095
Rechtssatz
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Norm | BAO §303 Abs1 lita; |
RS 1 | Der Wiederaufnahmsgrund des § 303 Abs 1 lit a BAO ist nur dann als gegeben anzusehen, wenn die betreffende gerichtlich strafbare Tat darauf gerichtet war, die HINAUSGABE eines bestimmten Bescheides herbeizuführen. Werden aber strafbare Handlungen gesetzt, die lediglich auf Grund ihres wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Besteuerung und damit letztendlich auch zur Hinausgabe des Abgabenbescheides führen, kann der genannte Wiederaufnahmsgrund nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5827 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982130095.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-60098