VwGH 07.12.1983, 82/13/0082
VwGH 07.12.1983, 82/13/0082
Rechtssätze
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Normen | FinStrG §89 idF 1975/335; KWG 1979 §23; |
RS 1 | Aus der Bestimmung des § 23 KWG läßt sich nicht ableiten, daß ein Finanzbeamter, der im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit Unterlagen, deren Inhalt zwar dem Bankgeheimnis unterliegt, aus welchen sich aber der Verdacht eines Finanzvergehens ergibt (§ 89 Abs 1 FinStrG), zur Kenntnis bekommt, diese Unterlagen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht gemäß § 89 Abs 2 FinStrG beschlagnahmen darf. |
Normen | VwGG §42 Abs2 litc; VwGG §42 Abs2 Z3 impl; |
RS 2 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH gehört es zum Wesen der sogenannten "faktischen Amtshandlungen", dass die behördliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar - also ohne vorausgegangenes Verfahren - ausgeübt wird. |
Norm | KWG 1979 §23; |
RS 3 | Der einzige Inhalt des § 23 KWG ist das an gewisse Personengruppen gerichtete Verbot, ihnen anvertraute oder zugänglich gemachte Geheimnisse zu offenbaren oder zu verwerten, sowie das Gebot an Organe von Behörden, über ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen, die dem Bankgeheimnis unterliegen, das Amtsgeheimnis zu wahren. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 5839 F/1983 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1983:1982130082.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-60090