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VwGH 14.03.1984, 82/13/0049

VwGH 14.03.1984, 82/13/0049

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Zusatzprämie zu einer Lebensversicherung, die nur deswegen zu entrichten ist, weil der Abgabepflichtige von der Möglichkeit einer Vorauszahlung durch den Versicherer (Vorgriff auf den künftigen Versicherungsfall) Gebrauch macht, dient nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes und stellt daher keine Sonderausgabe iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG dar.
Norm
RS 2
Unter Steuerberatungskosten iS des § 18 Abs 1 Z 6 EStG fallen nicht nur die Kosten für eine berufsrechtlich zulässige Beratung, sondern auch jene für die Beratung durch eine Person, bei der auf Grund ihrer Berufsausübung steuerliche Fachkenntnisse erwartet werden können.
Norm
EStG 1972 §63 idF 1974/469 ;
RS 3
Da gem § 63 Abs 1 EStG 1972 der "insgesamt steuerfrei bleibende Betrag" vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte einzutragen ist, führt jede diesbezügliche Antragstellung dazu, daß eine neuerliche Prüfung der GESAMTEN Freibetragseintragung zu erfolgen hat.
Norm
RS 4
Trinkgelder, die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlug gegeben werden, erwachsen dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig und führen daher nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung im Sinne des § 34 EStG.
Normen
RS 5
Als Beitrag zur Pflichtversicherung kann im Sinn des § 16 Abs 1 Z 4 EStG nur eine Zahlung angesehen werden, die zu entrichten ist, um in den Genuß des Versicherungsschutzes zu gelangen; gleiches muß auch für Beiträge zu einer freiwilligen Lebensversicherung iS des § 18 Abs 1 Z 2 EStG gelten (Hinweis auf E , 1299/80).
Norm
EStG 1972 §63 idF 1974/469;
RS 6
Den Eintragungen oder Streichungen von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte kommt dann kein selbständiger Bescheidcharakter zu, wenn sie auf einem gesonderten Bescheid beruhen und lediglich dazu dienen, den Spruch dieses Bescheides auf die Lohnsteuerkarte zu übertragen. Solche Eintragungen und Streichungen teilen das Schicksal des ihnen zugrunde liegenden gesonderten Bescheides.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3207/78 B RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1984:1982130049.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-60083